Maßnahmen für die letzten Wochen des Jahres, die beim Fiskus bares Geld sparen
Corona-Bonus
Eine der wenigen positiven Nebenwirkungen von Covid-19 ist, dass es auch 2022 die Möglichkeit eines Corona-Bonus gibt. Zahlungen vom Arbeitgeber von bis zu 1500 Euro sind steuerfrei. Das Geld muss aber unabhängig vom Weihnachtsgeld oder Jahresbonus gezahlt werden. Die Möglichkeit dieser steuerfreien Zahlung des Arbeitgebers besteht jedoch nur bis Ende März des kommenden Jahres. Der Corona-Bonus soll die Mitarbeiter für die zusätzlichen Belastungen durch Covid-19 honorieren und kann auch in mehreren Tranchen gezahlt werden. Falls
in diesem Jahr bislang noch kein Corona-Bonus gezahlt wurde, könnte sich ein Gespräch mit dem Chef lohnen.
Werbungskosten
In der Steuererklärung wird automatisch der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1000 Euro berücksichtigt. Bis zu dieser Höhe sind beruflich verursachte Ausgaben steuerfrei, unabhängig davon, ob sie tatsächlich getätigt wurden oder nicht. Bei Steuerzahlern, deren Ausgaben in diesem Jahr schon nah an dieser Marke dran sind, lohnt es sich, noch schnell beispielsweise ein neues Laptop oder Büromaterialien anzuschaffen und damit die Werbungskosten über die Marke von 1000 Euro zu hieven. Eine andere Möglichkeit stellen die Kosten für eine Weiterbildung dar. Die Beträge, die den Pauschbetrag von 1000 Euro übersteigen, können dann für dieses Jahr noch steuerlich geltend gemacht werden.
Einzelne Ausgaben bis zu einem Nettobetrag von 952 Euro können dann noch für dieses Jahr vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Höhere Beträge müssen dagegen über mehrere Jahre verteilt, sprich abgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt für IT-Ausgaben wie Laptops oder Software. Sie sind sofort voll abzugsfähig.
Homeoffice
Für jeden Tag, den Arbeitnehmer coronabedingt von zuhause aus gearbeitet haben, können fünf Euro zusätzlich als Werbungskosten angesetzt und damit vor dem Zugriff durch den Fiskus verschont werden. Es gilt allerdings eine jährliche Obergrenze von 600 Euro. Und die gesamten Werbungskosten müssen wie erwähnt den jährlichen Pauschbetrag von 1000 Euro übersteigen, damit sich das Arbeiten zuhause steuerlich bemerkbar macht. Die Homeoffice-Regel gilt übrigens auch im kommenden Jahr.
Arbeitszimmer
Bei einem Arbeitszimmer sind pro Jahr bis zu 1250 Euro pro Jahr von der Steuer absetzbar. Dazu zählen anteilige Wohnungsmieten oder Abschreibungen, Strom Heizung und Wasser sowie Kosten für die Einrichtung, also der Kauf eines Schreibtisches oder eines Bürostuhls. Das Finanzamt erkennt ein Arbeitszimmer jedoch nur dann an, wenn es den Mittelpunkt der Arbeit des Beschäftigten darstellt. Und es muss klar als Arbeitszimmer erkennbar sein. So darf sich dort beispielsweise kein Sofa oder Bett befinden. Die Arbeitsecke im Schlafzimmer oder in der Küche erkennt der Fiskus nicht an.
Betreuungskosten
Generell gilt, dass Eltern bis zu 6000 Euro an Betreuungskosten pro Jahr beim Finanzamt geltend machen können - und zwar pro Kind bis 14 Jahre. Zwei Drittel dieser Kosten, also 4000 Euro, können vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Das ist aber noch nicht alles.
Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter zusätzlich mit 600 Euro unterstützen, die nicht versteuert werden müssen. Voraussetzung ist wiederum, dass die Kinder nicht älter als 14 Jahre alt sind. Diese steuerfreie Zahlung erkennt das Finanzamt auch dann an, wenn nicht Kinder, sondern pflegebedürftige Menschen betreut werden. Dabei muss es sich um eine „außergewöhnliche Situation“ handeln, wovon man angesichts der Virus-Pandemie wohl auch in diesem Jahr ausgehen kann. Außerdem müssen die Kosten auch nachgewiesen werden. Das geht am besten mit einer Rechnung und einer Banküberweisung.
Handwerkerkosten
Zu den Klassikern unter der Steuerspar-Tipps zählen sicherlich die Kosten für Handwerker. Der Fiskus erkennt hier Zahlungen von bis zu 6000 Euro pro Jahr an. Von diesen können 20 Prozent, also 1200 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Das gilt allerdings nicht für Material-, sondern nur für Arbeits- und Fahrtkosten sowie für Maschinenmieten. Diese sollten aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. Schätzungen erkannt das Finanzamt nicht an. Außerdem müssen die entsprechenden Rechnungen per Banküberweisung oder EC-Karten-Zahlung erfolgen.
Der Clou ist, dass es egal ist, wann die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden. Entscheidend ist vielmehr, wann die Rechnung gestellt und beglichen wurde. Es ist also möglich, noch in den letzten Wochen bis Silvester Handwerkerarbeiten beispielsweise für das Frühjahr 2022 zu vereinbaren und eine Abschlags-Rechnung noch in diesem Jahr steuerlich zu nutzen. Steuerzahler sollten also überprüfen, ob sie die Obergrenze von 6000 Euro schon ausgeschöpft haben. Falls nicht, wäre eine Rechnung für anstehende Arbeiten steuerlich nutzbar.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Nach demselben Prinzip behandelt das Finanzamt Dienstleistungen, die im oder zumindest in der Nähe des Haushalts ausgeübt werden. Dazu zählen beispielsweise Reinigungs- und ambulante Pflegearbeiten, Gärtner oder der Winterdienst. Hier können in Summe pro Jahr sogar 20 Prozent von insgesamt 20000 Euro beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die entsprechende Steuerersparnis beläuft sich somit auf maximal 4000 Euro. Auch hier ist auf eine Banküberweisung oder Zahlung mit EC-Karte zu achten.
Spenden
Gutes tun und Steuern sparen - mit Spenden an gemeinnützige Organisationen geht das. Bis zu einem Betrag von 200 Euro reicht dem Finanzamt ein Kontobeleg. Bei höheren Beträgen muss es eine Spendenquittung geben, die dem Finanzamt auf dessen Verlangen vorgelegt werden muss. Der Fiskus betrachtet Spenden als Sonderausgaben. Sie können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des jährlichen Einkommens von der Steuer abgesetzt werden.