Nach zähem Ringen haben der Bundestag und der Bundesrat das Wachstumschancengesetz in stark abgespeckter Fassung nun doch beschlossen. Wir erläutern, welche Änderungen nun gelten.
Nach zähem Ringen haben der Bundestag und der Bundesrat das Wachstumschancengesetz in stark abgespeckter Fassung nun doch beschlossen. Von dem einst beabsichtigten Entlastungsvolumen von 7 Mrd. Euro sind nur noch ca. 3,2 Mrd. Euro übrig geblieben. Für Unternehmen sind folgende Änderungen endgültig beschlossen worden:
Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung
Als Unterstützung in der Coronazeit wurde für den Zeitraum 2020-2022 die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Für Anschaffungen seit dem 01.01.2023 gilt diese nicht mehr. Nun soll sie aber reaktiviert werden. Für Anschaffungen ab 01.04.2024 bis 31.12.2024 kann man eine degressive Abschreibung von dem 2-Fachen des linearen Abschreibungssatzes, maximal 20 %, geltend machen. Dies ist für alle Anschaffungen vorteilhaft, deren Abschreibungsdauer mehr als fünf Jahre ist.
Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Neben der Bildung eines sog. Investitionsabzugsbetrags von bis zu 50 % der Investitionskosten kann jetzt für Investitionen ab 2024 auch noch eine Sonderabschreibung von 40 % der um den Investitionsabzugsbetrags geminderten Anschaffungskosten steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Insgesamt wäre dies dann schon eine Abschreibung von insgesamt 70 %. Daneben kann auch noch die normale Abschreibung angesetzt werden. Der Gewinn des Unternehmens darf aber 200.000 Euro nicht überschreiten.
Versteuerung Privatnutzung E-Auto
Für die private Nutzung von E-Autos werden nur 25 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Voraussetzung war aber, dass der Bruttolistenpreis nicht höher als 60.000 Euro ist. Diese Grenze wurde für Anschaffungen ab 2024 auf 70.000 Euro erhöht.
Erhöhung Geschenkegrenze
Die Höhe der Abzugsfähigkeit für Geschenke an Geschäftsfreunde wurde von 35 Euro auf 50 Euro erhöht. Bis dahin ist auch ein Vorsteuerabzug möglich.
Erweiterung des Verlustabzugs
Der Verlustrücktrag ist nicht geändert worden. Ein Verlust 2024 kann somit weiterhin nur in die Jahre 2023 und 2022 zurückgetragen werden. Auch bleibt der Maximalbetrag von 10 Mio. Euro (Ehegatten 20 Mio. Euro) weiter bestehen
Beim Verlustvortrag gibt es eine Änderung. Für den Zeitraum 2024-2027 ist neben dem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (Ehegatten 2 Mio. Euro) nicht mehr nur 60 %, sondern 70 % des übersteigenden Gewinns mit dem Verlustvortrag verrechenbar. Dies gilt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Leider bleibt es bei der Gewerbesteuer bei den 60 %. Die Gemeinden fürchten wohl hohe Steuerausfälle.
Anhebung der Buchführungsgrenzen
Die Grenze, ab denen ein Unternehmen buchführungspflichtig wird, werden erhöht. Danach muss man Bücher führen, wenn der Umsatz größer als 800.000 Euro (bisher: 600.000 Euro) oder der Gewinn größer als 80.000 Euro (bisher: 60.000 Euro) ist.
Anhebung Grenze zur Abgabe quartalsweiser Umsatzsteuermeldungen
Die Grenze ab dem der Unternehmer die Umsatzsteuermeldungen quartalsweise übermitteln muss, wird von 1.000 Euro auf 2.000 Euro verdoppelt.
Abschaffung der Umsatzsteuererklärungen für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer müssen ab 2024 keine Umsatzsteuererklärungen mehr abgeben. Dies soll aber nicht gelten, wenn das Finanzamt die Erklärung anfordert.
Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze auf 800.000 Euro
Die Umsatzgrenze, bis der man die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abführen muss, wenn man auch das Geld erhalten hat (sog. Ist-Versteuerung), wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro erhöht. Die Ist-Versteuerung bedarf eines Antrags beim Finanzamt. Da man dann erst die Umsatzsteuer abführen muss, wenn man auch das Geld bekommen hat, fällt die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer weg.
Was nicht beschlossen wurde
Nicht in das endgültige Gesetz haben es die Förderung für betriebliche Investitionen in Klimaschutz, die Anhebung der GWG-Grenze, die neue Sammelpostenregelung, die Erhöhung des Freibetrags bei Betriebsveranstaltungen und auch nicht die Erhöhung für Verpflegungsmehraufwendungen.