Die Schwellenwerte der Unternehmensgrößenklassen wurden rückwirkend ab dem Geschäftsjahr 2023 angehoben. Dies hat Auswirkungen auf Prüfungspflicht und Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Nachdem die Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen zuletzt 2013 angepasst wurden, hat jüngst die Inflation den Handlungsdruck erhöht. Nachdem daher die EU Ende 2023 die Werte um 25 % erhöht hatte, hat nun auch der deutsche Gesetzgeber dies in §§ 267 und 267a in nationales Recht umgesetzt (vgl. Tabelle 1). Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 2023, da für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben, ein Wahlrecht geschaffen wurde.

Tabelle 1 Kleinstunternehmen Kleine Unternehmen Mittelgroße Unternehmen Große Unternehmen
Bilanzsumme

≤ 450.000 Euro

(statt ≤ 350.000 Euro)

≤ 7,5 Mio. Euro

(statt ≤ 6 Mio. Euro)

≤ 25 Mio. Euro

(statt ≤ 20 Mio. Euro)

> 25 Mio. Euro

(statt > 20 Mio. Euro)

Umsatzerlöse

≤ 900.000 Euro

(statt ≤ 700.000 Euro)

≤ 15 Mio. Euro

(statt ≤ 12 Mio. Euro)

≤ 50 Mio. Euro

(statt ≤ 40 Mio. Euro)

> 50 Mio. Euro

(statt > 40 Mio. Euro)

Mitarbeiter ≤ 10 (unverändert) ≤ 50 (unverändert) ≤ 250 (unverändert) > 250 (unverändert)

Die Größenklassen haben einerseits Auswirkungen auf die Prüfungspflicht, die möglicherweise entfällt, wenn das Unternehmen nicht mehr als mittelgroß gilt. Andererseits ist auch die 2026 kommende Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen, wenn Unternehmen nunmehr nicht mehr als große Kapitalgesellschaften gelten und von der Berichtspflicht befreit sind. Für die Konzernberichterstattung sind die Schwellenwerte in § 293 HGB neu festgesetzt worden (Tabelle 2).

Tabelle 2 Bruttomethode Nettomethode
Bilanzsumme ≤ 30 Mio. Euro > 25 Mio. Euro
Umsatzerlöse ≤ 60 Mio. Euro > 50 Mio. Euro
Mitarbeiter > 250 > 250

Bitte zögern Sie nicht uns anzusprechen, wenn Sie Fragen zu Wahlmöglichkeiten und Ihren ggf. wegfallenden Pflichten haben.